Entscheidungsgründe: Der Kläger war vereinbarungsgemäß vom 4. 7. 2005 bis 11. 9. 2005 zeitlich befristet bei der Beklagten als Ferialarbeiter beschäftigt. Das vereinbarte monatliche Grundgehalt betrug 1.100 EUR. Der Kläger erhielt diesen Grundlohn auch ausbezahlt, nicht jedoch aliquote Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). Im Vertrag war festgehalten, dass die Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen auf das Dienstv... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo1B-VG Art7DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4GlBG §17 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wenn die Kollektivvertragsparteien Ferilarbeiter von der Anwendung ihres Kollektivvertrags, der ja nicht nur den Bezug von Sonderzahlungen, sondern als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt, ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo1B-VG Art7DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4GlBG §17 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wenn die Kollektivvertragsparteien Ferilarbeiter von der Anwendung ihres Kollektivvertrags, der ja nicht nur den Bezug von Sonderzahlungen, sondern als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt, ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die §§ 1 Abs 1 und 1a sowie 14 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) haben folgenden Wortlaut: Die Paragraphen eins, Absatz eins und 1a sowie 14 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) haben folgenden Wortlaut: „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von 1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und 2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem ... mehr lesen...
Norm: GlBG §17 Abs1 Z2KJBG §1
Rechtssatz: Die sich aus § 1 KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist sachlich begründet und stellt daher keine Diskriminierung auf Grund des Alters (§ 17 Abs 1 Z 2 GlBG) dar. Entscheidungstexte 9 ObA 76/07b Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 76/07b ... mehr lesen...
Norm: GlBG §17 Abs1 Z2KJBG §1
Rechtssatz: Die sich aus § 1 KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist sachlich begründet und stellt daher keine Diskriminierung auf Grund des Alters (§ 17 Abs 1 Z 2 GlBG) dar. Entscheidungstexte 9 ObA 76/07b Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 76/07b ... mehr lesen...