Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo1B-VG Art7DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4GlBG §17 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wenn die Kollektivvertragsparteien Ferilarbeiter von der Anwendung ihres Kollektivvertrags, der ja nicht nur den Bezug von Sonderzahlungen, sondern als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt, ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo1B-VG Art7DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4GlBG §17 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wenn die Kollektivvertragsparteien Ferilarbeiter von der Anwendung ihres Kollektivvertrags, der ja nicht nur den Bezug von Sonderzahlungen, sondern als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt, ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden. ... mehr lesen...
Norm: GlBG §17 Abs1 Z2KJBG §1
Rechtssatz: Die sich aus § 1 KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist sachlich begründet und stellt daher keine Diskriminierung auf Grund des Alters (§ 17 Abs 1 Z 2 GlBG) dar. Entscheidungstexte 9 ObA 76/07b Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 76/07b ... mehr lesen...
Norm: GlBG §17 Abs1 Z2KJBG §1
Rechtssatz: Die sich aus § 1 KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist sachlich begründet und stellt daher keine Diskriminierung auf Grund des Alters (§ 17 Abs 1 Z 2 GlBG) dar. Entscheidungstexte 9 ObA 76/07b Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 76/07b ... mehr lesen...