Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten ab 7. 9. 2006 als Kellnerin mit einem Bruttomonatslohn von 1.460 EUR bei einer 40-Stunden-Woche beschäftigt. Ihre Kündigungsfrist betrug zwei Wochen. Am 3. 10. 2006 griff ihr ein Gast im Zuge des Kassierens von hinten zwischen die Beine und berührte dabei Gesäß und Intimregion. Die Klägerin schimpfte und schrie ihn an, er dürfe sie nicht angreifen, er solle dies nie wieder bei ihr tun. Die Geschäftsführerin der Beklagten sagte ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9.8.2005 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Kündigung vom 25.7.2005 für rechtsunwirksam zu erklären. Sie stützte die Kündigungsanfechtung ausdrücklich auf § 12 Abs 7 GlBG. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 6.9.2005 (ON 4) die Klage zurückzuziehen. Mit der am 9.8.2005 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Kündigung vom 25.7.2005 für rechtsunwirksam zu erklären. Sie stützte die Kündigungsanfechtung ausdrücklich auf Paragraph 12, Abs... mehr lesen...
Norm: GlBG §12 Abs7 GlBG § 12 heute GlBG § 12 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013 GlBG § 12 gültig von 01.03.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011 GlBG § 12 gültig von 01.08.2008 bis 28.02.2011 ... mehr lesen...