Entscheidungen zu § 5 Abs. 6 VO

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RS UVS Kärnten 1993/03/18 KUVS-K1-1443/11/92

Rechtssatz: Ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens - Blutabnahme nach einem Verkehrsunfall zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades - entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektativen Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal vo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.03.1993

RS UVS Oberösterreich 1992/05/29 VwSen-400042/19/Gf/Hm

Beachte Siehe VwGH vom 25.3.1992, Zl. 91/02/0150, und vom 28.4.1992, Zl. 91/11/0153 Rechtssatz: Vorläufige Abnahme des Führerscheines, Abnahme des Zulassungsscheines im behördlichem Verfahren zur Fahrzeugüberprüfung, Herausgabeverlangen dieser Papiere im Zuge einer Verkehrskontrolle sowie die Anordnung einer Blutabnahme sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nichtherausgabe des im Zuge einer Verkehrskontrolle einbehaltenen Führerscheines ist ein du... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.05.1992

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