Entscheidungen zu § 14 Abs. 9 VO

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TE UVS Steiermark 2006/07/13 30.6-47/2006

Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) als Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97 am 13.05.2005 neun nachstehend angeführte Rinder, die der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung) unterliege, innerstaatlich durch Verkauf unter ihrer Klientennummer an Frau A K, L, Vohne entsprec... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 13.07.2006

RS UVS Steiermark 2006/07/13 30.6-47/2006

Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 9 BVD-VO gilt als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes beispielsweise in einen anderen Bestand. Der Zeitpunkt des Verbringens in einen anderen Bestand muss sich mit dem Verkauf des Tieres (an den Inhaber des anderen Bestandes) nicht decken, da Kaufverträge auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können und auch ein Rücktritt vom Vertrag ohne Verbringung des Tieres erfolgen könnte. Daher ist ein Inverkehrbringen im Sinne des... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.07.2006

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