Norm: BBG §5 BBG § 5 heute BBG § 5 gültig ab 01.07.1990
Rechtssatz:
Zu den Rechten (und Pflichten) des Vorstandes gehört nicht die Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens; gemäß § 64 BHG BGBl 1986/213 steht die Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens allein dem Bundesministerium ... mehr lesen...