Begründung: Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1983 (Erstkläger, 1971 (Zweitkläger) bzw 1967 (Drittkläger) bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf ihre Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Am 31. 12. ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begann im Jahr 1968 ein Lehrverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen, die damals ein Wirtschaftskörper des Bundes waren. Am 4. 10. 1976 wurde er gemäß § 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 als provisorischer Beamter der Österreichischen Bundesbahnen angestellt und auf den Dienstposten eines Triebfahrzeugführers befördert. Sein Dienstverhältnis wurde damit definitiv gestellt. Der letzte Satz des an diesem Tag vom Kläger unterschriebenen Dienstver... mehr lesen...
Norm: BBG §21 Abs3a BBG §21 Abs3b BBG § 21 heute BBG § 21 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002 BBG § 21 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 BBG § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30... mehr lesen...