Entscheidungen zu § 13 Abs. 3 ERVO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2004/6/15 5Ob307/03p, 5Ob196/12b, 5Ob92/20w

Norm: ERVO 1994 §13 Abs3WGG 1979 idF der WRN 1999 §14 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.06.2004

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