Norm:        UrkEV §5UrkEV §6                               
Rechtssatz:          Im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Ersetzungsverfahrens begrenzt § 6 UrkEV den Kreis derjenigen Personen, denen zuzustellen ist, und gibt nur diesen Personen das Recht der Beschwerde (des Rekurses). Wer "Beteiligter" ist, dem nach § 5 Abs 1 und 2 UrkEV eine Ausfertigung des Ersetzungsbeschlusses zuzustellen ist, bestimmt das Gericht nach dem 3. Absatz dieser Gesetzesstelle nach freiem Ermessen. I...                    mehr lesen...