Entscheidungen zu § 16 Abs. 3 KJBG

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RS UVS Kärnten 1994/02/24 KUVS-1499-1501/7/93

Rechtssatz: Auch wenn eine jugendliche Arbeitnehmerin mit der vereinbarten Arbeitszeit einverstanden war, ist dies rechtlich nicht durchschlagend, weil Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes nicht der freien Disposition unterliegen, da diese Vorschriften zwingender Natur sind. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.02.1994

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