Entscheidungen zu § 15 Abs. 1 KJBG

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1998/09/11 VwSen-280407/25/Schi/Km

Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die 1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; 2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, indem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 4 Abs.1 KJBG gilt als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gilt als... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.09.1998

TE UVS Steiermark 1996/11/19 30.15-85/96

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber hinsichtlich sechs jugendlicher Arbeitnehmer Überschreitungen der täglichen bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit sowie mehrere Verstöße gegen die Bestimmung des § 17 Abs 2 KJBG zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 26.900,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 19.11.1996

RS UVS Steiermark 1996/11/19 30.15-85/96

Rechtssatz: Das Erfordernis, wonach Ruhepausen neben der notwendigen Mindestdauer auch im vornhinein bestimmt sein müssen, darf nicht überspannt werden. So läßt sich in gewissen Branchen, insbesondere im Gastgewerbe, eine minutengenaue Pausenregelung wohl kaum realisieren, zumal der Arbeitsanfall, insbesondere im Service, aber auch in der Küche, vom nicht immer vorhersehbaren Einlangen der Gäste abhängig ist. Es muß daher bei einer realitätsgerechten Betrachtungsweise genügen, wenn Pausen ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 19.11.1996

RS UVS Steiermark 1995/03/16 30.12-30/95

Rechtssatz: § 2 Abs 1 Z 1 AZG, wonach Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist, enthält weder eine Gebots- noch Verbotsnorm, da sie bloß den Begriff der Arbeitszeit definiert und ausschließlich dazu dient, daß andere Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes richtig gehandhabt werden. Es liegt aber auch keine Übertretung nach § 11 Abs 1 AZG bzw. 15 Abs 1 KJBG vor, wenn die nach einer Tagesarbeitszeit von 6 bzw. 4 1/2 Stunden die erforderliche Ruhepause vo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.03.1995

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