Entscheidungen zu § 90 BVergG 2006

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2018/12/20 6Ob213/18v

Norm: BVergG 2006 §90
Rechtssatz: § 90 BVergG 2006 verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an,  wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann. Entscheidungstexte 6... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.2018

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