Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 05.12.2016, beim BVwG eingelangt am 06.12.2016, begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass die Erklärung des Widerrufs rechtswidrig war sowie die Unwirksamerklärung des Widerrufs, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Begründend wurde von der Antragstellerin soweit entscheidungsrelevan... mehr lesen...