Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die ASt stellte im Februar 2016 ua die oben zurückgewiesenen Feststellungsbegehren. 2. Nach Vorzuständigkeit einer anderen Gerichtsabteilung wurden die im Februar 2016 vorgetragenen Rechtsschutzbegehren im Juli 2017 an die hier erkennende Gerichtsabteilung neu zugewiesen, woraufhin die hier erkennende Gerichtsabteilung diese Rechtsschutzbegehren wegen der vorgebrachten Direktvergabe, soweit in der Senatsentscheidungskompetenz liegend, mündlich verkünd... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die ASt stellte im Februar 2016 ua die oben zurückgewiesenen Feststellungsbegehren. 2. Nach Vorzuständigkeit einer anderen Gerichtsabteilung wurden die im Februar 2016 vorgetragenen Rechtsschutzbegehren im Juli 2017 an die hier erkennende Gerichtsabteilung neu zugewiesen, woraufhin die hier erkennende Gerichtsabteilung diese Rechtsschutzbegehren wegen der vorgebrachten Direktvergabe, soweit in der Senatsentscheidungskompetenz liegend, mündlich verkünd... mehr lesen...