Entscheidungen zu § 38 Abs. 4 ZaDiG

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TE UVS Wien 2011/08/04 06/FM/9/11472/2010

Das bekämpfte Straferkenntnis weist folgenden Spruch: auf: Sehr geehrte Frau S.! Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 01.01.2001 Vorstand der E.-bank AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift Q.-straße, Wien. I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die E.-bank AG als Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs 3 Z 1 ZaDiG im folgenden Fall gegen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 04.08.2011

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