Norm: EG-RL 2007/65/EG - Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt allgEG-RL 2007/64/EG - Zahlungsdienste-RL 32007L0064 Art44 KSchG §6 Abs3 ZaDiG §29 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025 KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 ZaDiG §29 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 ZaDiG § 29 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Norm: ZaDiG §29 ZaDiG § 29 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
Rechtssatz: Von der Vorschrift des § 29 ZaDiG über Änderungen des Rahmenvertrags im Verkehr mit Unternehmern darf abgewichen werden darf (§ 26 Abs 6 zweiter Satz ZaDiG e contrario). § 29 ZaDiG ist nur im Verhältnis zum Verbraucher relativ zwingend (§ 26... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verein ist gemäß § 29 Abs 1 KSchG legitimiert, Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG geltend zu machen. Die beklagte Aktiengesellschaft betreibt das Bankgeschäft und ist bundesweit tätig. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Die Tätigkeit der Beklagten, insbesondere auch die Dienstleistungen, auf die sie die im Folgenden angeführte Vertragsklausel anw... mehr lesen...