Begründung: Der Kläger war seit August 1992 im Unternehmen der beklagten Partei als Bauhelfer beschäftigt. In diesem Unternehmen bestand kein Betriebsrat. Mit der am 15.April 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die von der beklagten Partei zum 11.April 1993 ausgesprochene Kündigung seines Dienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären; in eventu, festzustellen, daß das Dienstverhältnis ungelöst aufrecht ist. Hiezu wurde vorgebracht, der Kläger... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 AuslBG §8 Abs2 ArbVG § 105 heute ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022 ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017 ArbVG § 105 gültig vo... mehr lesen...