Norm: ABGB §879 Abs1 BIImABGB §879 Abs1 BIIoAuslBG §3AuslBG §28 Abs1 Z1 litaVStG §5
Rechtssatz: Eine vor einer Verwaltungsübertretung getroffene Vereinbarung der Übernahme der Kosten eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens ist jedenfalls dann nicht nichtig, wenn die spätere Verwaltungsübertretung nur fahrlässig begangen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 2400/96d Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIImABGB §879 Abs1 BIIoAuslBG §3AuslBG §28 Abs1 Z1 litaVStG §5
Rechtssatz: Eine vor einer Verwaltungsübertretung getroffene Vereinbarung der Übernahme der Kosten eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens ist jedenfalls dann nicht nichtig, wenn die spätere Verwaltungsübertretung nur fahrlässig begangen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 2400/96d Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...