Norm: AuslBG §16GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Daß der Arbeitnehmer bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte, ist nach § 16 AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein. Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt ... mehr lesen...