Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 25. 6. 1996 bis zu seiner am 11. 4. 1997 erfolgten Entlassung als Hilfskraft beschäftigt. Er ist türkischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 19. 3. 1993 in Österreich und verfügt über einen Befreiungsschein, der vom 24. 6. 1993 bis zum 23. 6. 1998 Gültigkeit hatte. Der Kläger ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aufgrund eines Hinweises der Ehegattin des Klägers wurde dieser am 4. 7. 1997 von ... mehr lesen...
Norm: AuslBG §16 GewO 1859 §82 litb AuslBG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013 AuslBG § 16 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
Rechtssatz:
Daß der Arbeitnehmer bei der Antragstellung auf Ausstellung sein... mehr lesen...