IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde von Frau BF, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse., als bestellte Verfahrenshelferin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt I. hinsichtlich der Arbeitnehmer 1. Ge... mehr lesen...