Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, welchen Ausgleich der eine leistende Solidarschuldner (Betriebsveräußerer) gegen den anderen dadurch befreiten Solidarschuldner (Betriebserwerber) hat, ist entsprechend § 896 ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezo... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil a... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verl... mehr lesen...
Norm: AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Bei dem aus § 6 Abs 2 AVRAG resultierendem Anspruch (fiktiver Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs) handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Haftung des Veräußerers ist der Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Kommt es nach diesem Zeitpunkt in einem Konkursverfahren über das Vermögen des Veräußerers zu einem Zwangsausgleich, wird daher die aus... mehr lesen...
Norm: AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Gegen § 6 Abs 2 AVRAG idF vor der Novelle durch BGBl I 52/2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 8 ObA 214/02g Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 214/02g Veröff: SZ 2003/38 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117526 D... mehr lesen...
Norm: AVRAG §6 Abs2KO §137 Abs2
Rechtssatz: Die Mithaftung des in Konkurs verfallenen Veräußerers führt nicht zwangsläufig zur Sicherstellung der bei diesem erdienten (teilweisen) Abfertigungsansprüche als bedingte Forderung im Konkurs. Entscheidungstexte 8 Ob 15/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95 Veröff: SZ 68/187 8 O... mehr lesen...