Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 AVRAG

Datenschutzbehörde

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TE Dsk BescheidRegistrierung 2014/5/13 DSB-D600.328-001/0001-DSB/2014

GZ: DSB-D600.328-001/0001-DSB/2014 vom 13. 5. 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde verfügt unter Zugrundelegung der im... mehr lesen...

Entscheidung | Dsk BescheidRegistrierung | 13.05.2014

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