Norm: ArbVG §73ArbVG §74ArbVG §93
Rechtssatz: Auch Wohlfahrtsaktivitäten zugunsten in den Ruhestand getretener ehemaliger Arbeitnehmer und ihrer Angehöriger (Sterbekasse) sind dem Betriebsratsfonds zuzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObA 182/00y Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 182/00y Veröff: SZ 74/22 8 ObA 13/05b Entscheid... mehr lesen...