Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Mitglieder (bzw Ersatzmitglieder) des Betriebsrates der Beklagten. Im Sommer 1990 verfaßte die Namensliste E*****, deren Listenführer der Erstkläger ist, ein Rundschreiben, das an alle Arbeitnehmer verteilt wurde. In diesem wurde die Vermutung aufgestellt, daß die Beklagte bei der Vergabe eines Abteilungsleiterpostens nicht objektiv vorgehe. Daraufhin kam es zu einer Besprechung zwischen der Direktion und Mitgliedern des Betriebsrates. Auf Grun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72 ArbVG §84 ArbVG § 72 heute ArbVG § 72 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 84 heute ArbVG § 84 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz: ... mehr lesen...