Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt nach Einschränkung einen Betrag von S 6.065,73 brutto als Entgeltnachzahlungsdifferenz für den Zeitraum 2.11.1995 bis 31.1.1996 mit der
Begründung: , daß sie aufgrund der Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten nach der Gehaltstafel f und nicht nach der Gehaltstafel a zu entlohnen gewesen wäre. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die gesonderte Gehaltstafel f für Warenhäuser sei außerh... mehr lesen...