Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2002/9/19 8ObA22/02x

Norm: ArbVG §74 Abs2
Rechtssatz: Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender werden grundsätzlich als Organe des Betriebsratsfonds verstanden. Die im Rahmen ihrer Kompetenz vorgenommenen Handlungen dieser Organe sind rechtswirksam, können aber Haftungsansprüche der Handelnden auslösen. Sämtliche jeweils verantwortlichen Mitglieder des Kollegialorganes Betriebsrates haften für den Schaden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.09.2002

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