Norm: ArbVG §73ArbVG §74ArbVG §93
Rechtssatz: Auch Wohlfahrtsaktivitäten zugunsten in den Ruhestand getretener ehemaliger Arbeitnehmer und ihrer Angehöriger (Sterbekasse) sind dem Betriebsratsfonds zuzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObA 182/00y Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 182/00y Veröff: SZ 74/22 8 ObA 13/05b Entscheid... mehr lesen...
Norm: ArbVG §73ArbVG §74BRG §23
Rechtssatz: Die Errichtung des Betriebsratsfonds bedarf keines besonderen Aktes, die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen (hier: Anspruch auf Verfügung über Teil der Cagnotte). Entscheidungstexte 4 Ob 159/77 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 159/77 8 ObA 182/00y Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ArbVG §73ArbVG §74BRG §14BRG §23ArbeitsO der österr Casino GmbH 1960 allg
Rechtssatz: Die Bestimmung der Arbeitsordnung der österreichischen Casino GmbH 1960, wonach zum Zwecke der Gewährung von Unterstützungen aus der Cagnotte vor der Verteilung an die aktiven Dienstnehmer sogenannte Fixbeträge abzuziehen sind, über welche der Betriebsrat das alleinige Verfügungsrecht hat, ist als Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung anzusehen, die als... mehr lesen...
Norm: ArbVG §73ArbVG §74BRG §23
Rechtssatz: Die zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften scheiden aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, aus. Die Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus dem Betrieb keine Ansprüche stellen. Entscheidungstexte 4 Ob 159/77 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 159/77 ... mehr lesen...