Norm: ArbVG §65ArbVG §120 Abs4 Z1BRG §18 Abs9
Rechtssatz: Das Aufrücken eines Ersatzmitgliedes an die Stelle eines Mitgliedes des Betriebsrates erfolgt grundsätzlich von Gesetzes wegen bei Eintritt des entsprechenden Tatbestandes ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Betriebsinhaber oder das Einigungsamt verständigt werden (Arb 5360). Entscheidungstexte 4 Ob 5/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...