Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die unvollständige Erledigung der Rechtsrüge im Berufungsverfahren (und damit wiederum eine Rechtsrüge) geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen ... mehr lesen...