Entscheidungsgründe: Im Betrieb der Klägerin sind insgesamt 113 Angestellte (einschließlich fünf Lehrlingen im Alter über 18 Jahren) und 77 Arbeiter aktiv wahlberechtigt. Mit Beschluß vom 30.1.1995 beschloß der im Unternehmen der klagenden Partei bestehende Betriebsrat in Vorbereitung der Betriebsratswahl 1995 die für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates erforderlichen Gruppenversammlungen in Form von Teilversammlungen in den einzelnen Abteilungen durchzuführen. Es sollte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §42 Abs2 ArbVG §44 Abs2 ArbVG §49 Abs2 ArbVG § 42 heute ArbVG § 42 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 44 heute ArbVG § 44 gültig ab 01.07.1974 ... mehr lesen...