Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Erstantragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Der Antragsteller und der Erstantragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Hingegen ist die Zweitantragsgegnerin gesetzliche Interessenvertreterin sowohl der selbständigen al... mehr lesen...
Begründung: Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag begehrt die Antragstellerin letztlich die aus dem
Spruch: ersichtlichen Feststellungen und bringt zu ihrer Antragslegitimation vor, daß sie als gesetzliche Interessenvertretung der Ärzte kollektivvertragsfähig im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG iVm § 4 Abs 1 ArbVG sei. Sie sei dazu berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Ihre Mitglieder seien überwiegend unselbstä... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4 Abs1ÄrzteG §38 Abs1ÄrzteG §40 Abs1ÄrzteG §43ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Mangels "Gegnerunabhängigkeit" und "Gegnerfreiheit" kommt den Ärztekammern keine Kollektivvertragsfähigkeit als Voraussetzung für eine Antragslegitimation gemäß § 54 Abs 2 ASGG zu. Entscheidungstexte 9 ObA 610/90 Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 610/90 Veröff: SZ 64/48 = EvBl 1991/139 S 599 ... mehr lesen...