Entscheidungen zu § 37 Abs. 2 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1978/7/4 4Ob61/78

Norm: ArbVG §37 Abs2
Rechtssatz: Das Recht des Dienstnehmers, sich direkt an den Dienstgeber zu wenden, besteht auch dann, wenn damit die Gefahr verbunden ist, daß ein weiterer Personenkreis (durch Indiskretionen) von der betreffenden Angelegenheit erfahren kann. Entscheidungstexte 4 Ob 61/78 Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 61/78 Sch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.07.1978

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