Norm: ArbVG §33 Abs1ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden fallen nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat. Entscheidungstexte 9 ObA 226/98w Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 226/98w 8 ObA 204/99d... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs1ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §33 Abs2 Z4PVG §1Tir LPVG §1
Rechtssatz: 1) Begriff der öffentlichen Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt 2) liegt eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt vor, ist der 2.Teil des ArbVG nicht anzuwenden 3) das ist bei den Tiroler Landesberufsschülerheimen der Fall. Entscheidungstexte 9 ObA 246/94 Entscheidungstext OG... mehr lesen...