Begründung: Sowohl der für die beiden Fachgewerkschaften auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber iS des § 4 Abs 2 ArbVG (vgl Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 ff). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54... mehr lesen...