Entscheidungsgründe: Der klagende Angestelltenbetriebsrat der beklagten Partei begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarung mit der beklagten Partei ab 1.2.1993 auch in der Besoldungsgruppe IV um 3 % statt nur um 2 1/4 %, in der Besoldungsgruppe V bis zur Stufe 20 um 3 % statt 1 1/2 % und ab der Stufe 21 um 3 % statt um 1 % zu erhöhen und brachte hiezu vor, auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehme... mehr lesen...