Entscheidungsgründe: Am 22. 2. 1982 schlossen die Direktion der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (- im folgenden KFA genannt -) und der Betriebsrat des Sanatoriums Hera unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 9 Abs 3 DO.A (in der für die KFA geltenden Fassung), § 9 Abs 4 DO.B (in der für die KFA geltenden Fassung) sowie § 9 (offenbar gemeint: § 8) Abs 5 des Kollektivvertrages für die Arbeiter der KFA eine Betriebsvereinbarung, in deren Pkt 2) es heißt, dass die ... mehr lesen...