Norm: ArbVG §2 Abs1DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen allg
Rechtssatz: Die Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen ist ein Kollektivvertrag im Sinn des § 2 Arbeitsverfassungsgesetz. Entscheidungstexte 9 ObA 66/07g Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 66/07g 9 ObA 127/12... mehr lesen...