Entscheidungen zu § 17 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1995/8/18 8ObA248/95 (8ObA249/95)

Norm: ArbVG §13ArbVG §14ArbVG §17
Rechtssatz: Wurde der die bisherige kollektivvertragliche Regelung ablösende Kollektivvertrag mangels Hinterlegung und Kundmachung nicht wirksam, gilt der bisherige Kollektivvertrag, auch wenn er gemäß § 17 ArbVG beendet worden sein sollte, jedenfalls gemäß § 13 ArbVG für die von ihm vor seinem Erlöschen erfaßten Arbeitsverhältnisse weiter. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.08.1995

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