Norm: ArbVG §164 Abs3KollVG allgTO für das Zahntechnikerhandwerk §10
Rechtssatz: Das an die Stelle des KollVG tretende ArbVG normiert in § 164 Abs 3 eine Perpetuierung der Rechtswirksamkeit der nach § 45 KollVG noch in Kraft stehenden Tarifordnungen. Eine derart weiter geltende Tarifordnung kann durch einen Kollektivvertrag ersetzt werden könne. Daraus ist zu folgern, dass auf die in solchen Tarifordnungen enthaltenen Verfallsbestimmungen kann ... mehr lesen...