Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §162KollV für die Angestellten der Versicherungsunterhehmungen - Innendienst allg
Rechtssatz: Durch Vereinbarung der Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst auf ein ihm nicht unterliegendes Arbeitsverhältnis kann nicht der Geltungsbereich des Disziplinarverfahrens ausgedehnt werden; die vereinbarten matariell-rechtlichen Kündigungsbeschränkungen bleiben aber au... mehr lesen...