Entscheidungen zu § 160 Abs. 2 ArbVG

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RS UVS Kärnten 1998/05/26 KUVS-1016/8/97

Rechtssatz: Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Wesentliches Merkmal der Arbeitskräfteüberlassung ist die Eingliederung der überlassenen Arbeitskraft in den fremden Betrieb. Der Beschäftiger muß das arbeitsbezogene Verhalten der überlassenen Arbeitskraft wie ein Arbeitgeber bestimmen und für die Dauer des Arbeitseinsatzes den Anspruch auf Arbeitsleistung im eigenen Namen geltend machen können, im Sinne der im § 4 Abs... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.05.1998

RS UVS Vorarlberg 1995/01/15 1-281/93

Beachte VwGH vom 23.11.1994, Zl. 93/02/0240 Rechtssatz: Für die Durchführung des Strafverfahrens ist ein tauglicher, vom Privatanklageberechtigten gestellter Verfolgungsantrag erforderlich. Es ist daher zu prüfen, ob der Betriebsrat nach Kenntnis der Person des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die sechswöchige Frist zu laufen) einen gegen diesen gerichteten Strafantrag gestellt hat. Schlagworte Privatanklagedelikt mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 15.01.1995

RS UVS Vorarlberg 1993/08/06 1-281/93

Rechtssatz: Es wäre verfehlt, für mehrere Übertretungen (Unterlassen der Mitteilung von Einstellungen verschiedener Arbeitnehmer) nur eine Strafe zu verhängen. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Übertretungen von hier vergleichbaren arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. des Arbeitszeitgesetz) Arbeitszeitgesetz verwiesen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß die hier angenommenen fahrlässigen Tatbegehungen für die Annahme eines fortge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 06.08.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/05/17 Senat-MD-92-461

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. Juli 1992, Zl: 3-*****-92, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von viermal S 3.000,--, insgesamt somit S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle vier mal 3 Tage, somit 12 Tage) verhängt.   Amgelastet wurde ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch: des Straferken... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 17.05.1993

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