Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Beklagten wurde am 17.4.1989 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Erstkläger war in dessen Unternehmen Mitglied des Betriebsrats. Der Beklagte erhob am 19.5.1989 im Sinne der §§ 120, 121 Z 1 ArbVG Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung unter anderem des Erstklägers. Am 9.6.1989 erteilte das Ausgleichsgericht dem Ausgleichsschuldner die Ermächtigung zur Kündigung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beraumte die Tagsatzung ... mehr lesen...