Norm: ArbVG §118 Abs1
Rechtssatz: Nimmt das Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs 6 BetrVG 1972 teil, so ist es lediglich so zu entlohnen, wie wenn es im Betrieb verblieben wäre. Das gilt auch dann, wenn bei Verbleiben im Betrieb die Arbeitsleistung wegen schlechten Wetters nicht hätte erbracht werden können (Schlechtwettergeldregelung für das Baugewerbe). Schlagwort... mehr lesen...