Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die Feststellung, daß anläßlich der am 23.März 1988 am Sitz der Beklagten stattgefundenen Betriebsversammlung, welche eine Dienstverhinderung der Angestellten durch 2/3 Stunden zur Folge gehabt habe, ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehe und daher der mit der Aprilabrechnung 1988 vorgenommene Abzug für 2 Stunden nicht gerechtfertigt erscheine. Bei dieser Betriebsversammlung, an der mehr al... mehr lesen...