Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1.12.1990 bis 31.12.1991 bei der beklagten Partei als Fachbetreuerin beschäftigt. Nach ihrem Dienstvertrag erhielt sie ein "im Sinne des Kollektivvertrags im vorhinein zahlbares Monatsgehalt" von S 9.000,-- und eine Superprovision vom polizzierten Produktionswert, den die ihr zugeordneten Mitarbeiter erbrachten. Für die Zeit vom 1.12.1990 bis 30.11.1991 wurde ihr eine Superprovision von insgesamt S 120.000,-- (= S 10.000,-- im Monatsdu... mehr lesen...