Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit 1966 in Definitivstellung beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat der Z***** Wien abgeschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung. Diese enthält ua folgende Bestimmungen: § 14 Definitive Anstellung (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem die Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung verbunden ist, zu ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.8.1984 bei der Beklagten zuletzt als Betriebsleiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.3.1987 entband die Beklagte den Kläger von der Erbringung weiterer Arbeitsleistungen. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.3.1987 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.5.1987 und forderte den Kläger auf, das Betriebsgelände und die Betriebsräumlichkeiten ab sofort nicht mehr zu betreten. Am 24.3.1987 wurde der Kläger telegraphisch entlassen. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 16.4.1968 bei der Firma E*** K*** in Innsbruck (Inhaberin Maria R*** geborene K***) als kaufmännische Angestellte tätig. Am 30.12.1982 wurde sie von ihrem Dienstgeber gekündigt. In der Klage machte die Klägerin geltend, sie habe diese aus unerklärlichen Gründen ausgesprochene Kündigung als sozial ungerechtfertigt erachtet, da sie nahezu 15 Jahre in diesem Betrieb gearbeitet habe, finanziell auf sich allein gestellt sei, ihre Arbeit zur vollen Zufr... mehr lesen...
Norm: ArbVG §106 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: Als Umstände in der Person des Arbeitnehmers können insbesondere in Betracht kommen: Mangelnde körperliche oder geistige Eignung, die zwar den Arbeitnehmer nicht schlechthin arbeitsunfähig macht, aber eine ins Gewicht fallende Minderleistung verursacht. Eine Berufung auf Minderleistungen ist aber ausgeschlossen, wenn es der Arbeitgeber verabsäumt, die erforderlichen Weisungen und die für die Erbringung ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §106 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: Als Umstände in der Person des Arbeitnehmers können insbesondere in Betracht kommen: Mangelnde körperliche oder geistige Eignung, die zwar den Arbeitnehmer nicht schlechthin arbeitsunfähig macht, aber eine ins Gewicht fallende Minderleistung verursacht. Eine Berufung auf Minderleistungen ist aber ausgeschlossen, wenn es der Arbeitgeber verabsäumt, die erforderlichen Weisungen und die für die Erbringung ... mehr lesen...