Entscheidungsgründe: Die Gemeinde *****, deren Bürgermeister der Kläger war, gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 19. 11. 1996 gemeinsam mit zwei anderen Gesellschafterinnen die beklagte GmbH, wobei die Gemeinde 90 % der Gesellschaftsanteile hält. Der Kläger war ab Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch am 14. 2. 1997 deren Geschäftsführer. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist die Finanzierung und die sonstige administrative Unterstützung bei der Errichtung von Straßen... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 16. 6. 2001 beim beklagten Verein als Berufsfußballer (Torwart) tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis 15. 6. 2004 befristet. Der schriftliche Spielervertrag vom 16. 6. 2001 enthält in Punkt III. folgende Bestimmung: "Bis zum Abschluss eines Kollektivvertrages wird weiters die Geltung der Satzung der Österreichischen Fußball-Bundesliga, der Durchführungsbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, der Satzungen und besonderen Bestimmungen des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 Abs1AngG §19 Abs1ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. Die in § 106 Abs 2 ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund "im Sinne des § 105 Abs 3" vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die 1956 geborene unverheiratete Klägerin ist seit 1972 bei der Beklagten angestellt. Nachdem sie einige Jahre als Filialleiterstellvertreterin und als Filialleiterin eingesetzt war, war sie zuletzt als Verkäuferin tätig. Am 17. 12. 1999 langte bei der Beklagten ein anonymes Schreiben ein, in dem die Klägerin beschuldigt wird, sich mit verheirateten Männern gegen Bezahlung einzulassen, gegen Bezahlung bei Pornofilmen mitzuwirken, der Spielsucht verfallen z... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4 Satz2ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Das vorweg materiell-rechtlich der Belegschaft zustehende Anfechtungsrecht geht bei mangelnder Ausübung durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche auf den Arbeitnehmer über, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Anfechtung unterlassen hat. Wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung der Anfechtungsanspruch des Arbeitnehme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der 1965 geborene Kläger, der bei der Beklagten seit 21. 9. 1992 als Lohnverrechner beschäftigt war, wurde mit Schreiben vom 24. 11. 1997, zugestellt am 25. 11. 1997, entlassen. Der von der Entlassungsabsicht verständigte Betriebsrat hatte dazu keine Stellungnahme abgegeben. Der Kläger begehrt, die Entlassung "für rechtsunwirksam zu erklären". Sie sei ohne hinreichenden Grund erfolgt und zudem sozial ungerechtfertigt, weil sie wesentliche Interessen des Kläger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab Dezember 1990 bei der beklagten Partei als Tankwart beschäftigt und wurde am 19. 8. 1997 gekündigt. Im Sommer 1997 waren im Betrieb der beklagten Partei zehn Arbeiter und zwei Angestellte beschäftigt. Ein Betriebsrat bestand nicht. Entgegen kollektivvertraglichen Regelungen wurden Feiertagszuschläge nicht ausgezahlt. Bei einer Arbeitszeit von Sonntag auf Montag mit einem nachfolgenden Urlaubsantritt wurde der Montag schon als Urlaubstag und... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs5ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Das bloße Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt nicht automatisch zum Ausschluß der Kündigungsanfechtung. Dies folgt aus § 105 Abs 5 iVm § 106 Abs 2 ArbVG, nach dem zwar die Entlassungsanfechtung nicht durchdringt, wenn der betreffende Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, aber eine Entlassungsanfechtung erfolgreich sein kann, wenn trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes der Anfec... mehr lesen...