Norm: ABGB §1158 Abs1AngG §19 Abs1ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. Die in § 106 Abs 2 ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund "im Sinne des § 105 Abs 3" vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4 Satz2ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Das vorweg materiell-rechtlich der Belegschaft zustehende Anfechtungsrecht geht bei mangelnder Ausübung durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche auf den Arbeitnehmer über, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Anfechtung unterlassen hat. Wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung der Anfechtungsanspruch des Arbeitnehme... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs5ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Das bloße Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt nicht automatisch zum Ausschluß der Kündigungsanfechtung. Dies folgt aus § 105 Abs 5 iVm § 106 Abs 2 ArbVG, nach dem zwar die Entlassungsanfechtung nicht durchdringt, wenn der betreffende Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, aber eine Entlassungsanfechtung erfolgreich sein kann, wenn trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes der Anfec... mehr lesen...