Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 14.Juni 1948 bei der beklagten Partei als Angestellter beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Innendienst (im folgenden: KVI) anzuwenden. Der Kläger war vom November 1981 bis Juli 1982 Obmann des Betriebsrates und sodann bis zur Niederlegung seines Betriebsratsmandates am 6.November 1984 einfaches Betriebsratsmitglied. Der Kläger war als Betriebsratsmitglied ab No... mehr lesen...