Entscheidungsgründe: Der seit 1988 unkündbare Kläger ist seit 1.2.1977 bei der beklagten Partei angestellt. Er war zunächst in der gemeinsamen Verrechnungsstelle im Innendienst tätig und wurde dann als Feststeller und Prüfer im Außendienst in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III eingereiht. Ab 1.12.1988 bezieht er ein Überstundenpauschale auf der Basis von 10 Überstunden pro Monat sowie eine Außendienstzulage gegen jederzeitigen Widerruf. Am 1.7.1991 kam es zu einer lautstarken ... mehr lesen...