Begründung: Die Erblasserin ist am 18.Juni 1981 im 78.Lebensjahr als Witwe gestorben. Sie hinterließ sechs volljährige Kinder, fünf Töchter und einen Sohn. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. In der am 12.Februar 1982 vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung brachten die beiden ältesten Kinder, Maria und Josef, vor, die Drittgeborene habe sich anläßlich einer Schenkung gegenüber der Erblasserin in Notariatsaktform am 5.Januar 1966 als "erbsentfertigt" erklärt... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 D AußStrG §2 Abs2 Z7 H1 AußStrG §230 EheG §85 KtnEHG §7 Satz1KtnEHG §9 Abs2 und Abs2 ABGB § 835 heute ABGB § 835 gültig ab 01.01.1812 AußStrG Art. 10 § 2 heute AußStrG Art. 10 § 2 gültig ab 01.07.2007 ... mehr lesen...