Entscheidungen zu § 7 ARG

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TE UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-WB-91-032

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3-     -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt.   Dem ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.06.1992

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